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Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerin... (181.41)

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Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerin... (181.41)

Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
181.41 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (vom 28. November 2002)
1 I. Allgemeines Art.
1. Die an diesem Konkordat be teiligten, de m Schweizeri schen Evangelischen Kirchenbund (S EK) angehörende n evangelisch- reformierten Landeskirchen (Konkorda tskirchen) bekr äftigen mit die ser Vereinbarung ihr Bestreben, a. eine gleichwertige Ausbildung de r Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizerischen evangelisc hen Kirchen zu fördern, b. ein den Bedürfnissen entsprec hendes Angebot für die kirchliche Ausbildung sicherzustellen, c. die Voraussetzungen für die Zula ssung in den Kirchendienst ein heitlich zu regeln, d. die Grundlagen für eine die Am tseinführung begleitende Weiter bildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen. Art.
2. Die Konkordatskirchen verpflic hten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Konkordats ausg estellten Fähigk eitsausweis für die Ausübung eines evan gelisch-reformie rten Pfarramtes (Wahlfähig keitszeugnis) anzuerkennen. II. Organe und Zuständigkeiten Art.
3. Organe des Konkordats sind: a. die Konkordatskonferenz, b. das Büro der Konkordatskonferenz, c. die ständigen Kommissione n der Konkordatskonferenz, d. die nichtständigen Kommis sionen der Konkordatskonferenz. Art.
4.
1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordats behörde. Sie setzt sich zusammen au s je einer bevollmächtigten Ver tretung der Kirchen- bzw. Synoda lräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkor datskirchen.
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