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Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universi... (415.434.1)

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Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universi... (415.434.1)

Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
415.434.1 Reglement über die ärztli chen Prüfungen an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 3. Juli 1984)
1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck
der Prüfungen

§ 1.

Die Medizinische Fakultät führ t Prüfungen zum Erwerb des ärztlichen Prüfungsausweises durch. Dieser berechtigt nicht zur Aus übung einer ärztlichen Praxis auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft; hiezu sind nur die Inha ber des eidgenössische n Arztdiploms berech tigt.
Anforderungen

§ 2.

Die Anforderungen entsprec hen denen der Prüfungen ge mäss der eidgenössischen Verordnung über die Prüfungen für Ärzte vom 19. November 1980.
Vo r a u s
-
setzungen
für Zulassung

§ 3.

Zu den ärztlichen Prüfungen werden an der Universität Zürich immatrikulierte Studierende zugelassen, di e über einen ein wandfreien Leumund verfügen und si ch über ein ausreichendes Hoch schulstudium ausweisen.
Prüfungs
-
kommission

§ 4.

Die Fakultät ernennt eine Pr üfungskommission, bestehend aus dem Dekan (Vorsitz) und vier bis sechs Exam inatoren. Die Prüfungskommission unterstützt de n Dekan bei der Organisation und Leitung der Prüfungen.
Examinatoren

§ 5.

Die Prüfungen werden von den zuständigen Fachvertretern abgenommen. Al s Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakul tätsmitglieder, Privatdozenten, Oberassistenten, Oberärzte und prak tizierende Ärzte beigezogen werden. Der Koexaminator kann Fragen stellen.
Prüfungs
-
termine

§ 6.

Der Dekan gibt die Anmeldung s- und Prüfungstermine, die in der Regel mit den Terminen de r eidgenössischen Medizinalprüfun gen für Ärzte übereinstimmen, durch Anschlag bekannt.

§ 7.

3
Anmeldung

§ 8.

Die Anmeldung zu den einzel nen Prüfungsabschnitten hat persönlich auf dem Dekanat zu er folgen. Der Anmeldung zu jeder Vorprüfung oder Schlussprüfung sind beizulegen:
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