Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universi... (415.434.1)
Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universi... (415.434.1)
Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
415.434.1 Reglement über die ärztli chen Prüfungen an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 3. Juli 1984)
1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck
der Prüfungen
§ 1.
Die Medizinische Fakultät führ t Prüfungen zum Erwerb des ärztlichen Prüfungsausweises durch. Dieser berechtigt nicht zur Aus übung einer ärztlichen Praxis auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft; hiezu sind nur die Inha ber des eidgenössische n Arztdiploms berech tigt.
Anforderungen
§ 2.
Die Anforderungen entsprec hen denen der Prüfungen ge mäss der eidgenössischen Verordnung über die Prüfungen für Ärzte vom 19. November 1980.
Vo r a u s
-
setzungen
für Zulassung
§ 3.
Zu den ärztlichen Prüfungen werden an der Universität Zürich immatrikulierte Studierende zugelassen, di e über einen ein wandfreien Leumund verfügen und si ch über ein ausreichendes Hoch schulstudium ausweisen.
Prüfungs
-
kommission
§ 4.
Die Fakultät ernennt eine Pr üfungskommission, bestehend aus dem Dekan (Vorsitz) und vier bis sechs Exam inatoren. Die Prüfungskommission unterstützt de n Dekan bei der Organisation und Leitung der Prüfungen.
Examinatoren
§ 5.
Die Prüfungen werden von den zuständigen Fachvertretern abgenommen. Al s Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakul tätsmitglieder, Privatdozenten, Oberassistenten, Oberärzte und prak tizierende Ärzte beigezogen werden. Der Koexaminator kann Fragen stellen.
Prüfungs
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termine
§ 6.
Der Dekan gibt die Anmeldung s- und Prüfungstermine, die in der Regel mit den Terminen de r eidgenössischen Medizinalprüfun gen für Ärzte übereinstimmen, durch Anschlag bekannt.
§ 7.
3
Anmeldung
§ 8.
Die Anmeldung zu den einzel nen Prüfungsabschnitten hat persönlich auf dem Dekanat zu er folgen. Der Anmeldung zu jeder Vorprüfung oder Schlussprüfung sind beizulegen: