Monitoring Gesetzessammlung

Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Wal... (254.2)

CH - ZH

Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Wal... (254.2)

Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich

1 X. X. 03 - xx Vermessungsanweisung von 1920
254.2 Anweisung betreffend die Behandlung der öffentlichen Gewässer und Strassen und der Waldungen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Zürich (Vermessungsanweisung von 1920) (vom 18. Juni 1920)
1 A. Die öffentlichen Gewässer

§ 1.

Als öffentliche Gewässer, die dem Staate zustehen, sind anzusehen alle Seen und natürlichen Teiche sowie sämtliche Flüsse und Bäche bis zu den kleinsten Bachläufen auf ihrer ganzen Länge, d. h. in der Regel bei der unteren Grenze des Ursprungsgrundstückes begin- nend, ohne Unterbruch bei Überbrückungen, Eindolungen und Über- bauungen. Von der Öffentlichkeit sind solche Gewässerstrecken ausgenom- men, die sich nachweisbar im Privateigentum befinden.

§ 2.

Alle öffentlichen Gewässer sind in den Grundbuchplänen möglichst vollständig darzustellen und als durchgehende Parzellen zu behandeln. Bei wenig wichtigen Bächen kann, sofern es vermessungstechnisch wünschbar erscheint, unter Vorbehalt der Zustimmung der Baudirek- tion auf die Darstellung als besondere Parzelle verzichtet werden. In diesem Falle hat der Geometer die Bachfläche im Flächenverzeichnis, im Güterzettel, im Grundkataster und bei Mutationen in der Mutations- tabelle ausdrücklich in der Rubrik «Kulturart» als «öffentliches Bach- gebiet» einzutragen. Bei Kreuzungen mit öffentlichen Strassen und Fusswegen, Flur- wegen und Eisenbahnen soll die Parzelle eines nicht vermarkten Gewässers unterbrochen werden. Bei Eindolungen von öffentlichen Gewässern, deren Lage und Grösse nur mit grossen Kosten festzustellen ist, sollen wenigstens alle sichtbaren Punkte aufgenommen und, soweit dies mit Sicherheit mög- lich ist, die durchflossenen Parzellen ermittelt werden. Der Geometer hat im Flächenverzeichnis, im Güterzettel und im Grundkataster bei den betreffenden Parzellen die Bemerkung anzubringen: «Durch das Grundstück fliesst ein eingedoltes öffentliches Gewässer.»
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