Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (410.411)
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (410.411)
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
1
1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R
410.411 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (vom 4. Juni 1998)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal aner kannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von de r EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Geltungsbereich Art.
2 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung zum Un terricht in Fächern, die im Maturitätsaner kennungsreglement (MAR)
3 aufgeführt sind, ausweisen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung
Inhalt Art.
3 Die fachwissenschaftliche Au sbildung vermittelt Kennt nisse und Fertigkeiten der wissen schaftlichen Vorgehensweise in grundsätzlich zwei Fächern. Sie wird grundsätzlich durch eine n universitären Abschluss (Lizen ziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universi tären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.