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Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen ... (439.182.61)

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Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen ... (439.182.61)

Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

1 439.182.61 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) vom 22.11.2012 (Stand 01.05.2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK), gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 Absatz 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Ver einbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) 1 ) , beschliesst:
1 Gegenstand und anwendbares Recht

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbrin gende im Sinne von Artikel 5 FZA 2 ) ausüben wollen.
1) BSG 439.18
2) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit (FZA; SR 0.142.112.681) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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