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Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbil... (410.444)

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Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbil... (410.444)

Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

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1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
410.444 Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner un d Erwachsenenbildnerin (vom 4. Juni 1998)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal an erkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für Erwachse nenbildner und Erwachsenenbildne rin bescheinigen, werden von de r EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel Art.
2 Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fun dierte und praxisbezogene Grundqual ifikation, welche Erwachsenen bildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsveran twortliche, Bil dungsorganisatoren und Ausbilde nde in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten. Die Diplomierten sollen insbesondere a) fähig sein, auf Grund einer Anal yse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlini en für die Bildungsarbeit zu ent wickeln und zu evaluieren, b) fähig sein, auf Grund dieser Le itlinien, Ausbildungskonzepte zu entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsene n entsprechen,
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