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Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (215.2)

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Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (215.2)

Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

1 Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte – V
215.2 Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (vom 15. Dezember 2004)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. e des Anwaltsgesetzes
3 , verordnet: I. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
4 und des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. Novem ber 2003 (Anwaltsgesetz)
3 die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
Besetzung

§ 2.

1 An den Entscheiden der Aufsichtskommission in Disziplinar verfahren und betreffend Patententz ug, die mündlich beraten werden, wirken vier vom Obergericht und dr ei von der Anwalt schaft gewählte Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit.
2 Über Eintragungen in das Anwa ltsregister und die öffentliche Liste wird im Zirkularweg in Dreierbesetzung entschieden. Diese be steht aus einem durch die Anwalt schaft und zwei durch das Ober gericht gewählten Mitgliedern oder Er satzmitgliedern.
3 Im Übrigen gilt §
20 des Anwaltsgesetzes
3 .
Präsidial-
aufgaben

§ 3.

1 Die Präsidentin oder der Präsid ent leitet die Geschäfte und sorgt für die beförderliche Erledigung.
2 Zur Behandlung der Geschäfte und zur Antragstellung bezeich net sie oder er ein Mitglied oder Er satzmitglied als Referentin oder Referenten. In einfachen oder drin glichen Fällen kann sie oder er selbst einen Antrag ausarbeiten ode r die juristische Sekretärin oder den juristischen Sekretär damit beauftragen; ausnahmsweise kann sie oder er auch in anderen Fällen Antrag stellen.
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