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Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (168.461)

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Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde (168.461)

Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde

1 168.461 Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde * (GebV AB) vom 25.10.2006 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Pauschalgebühren
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren. *
2 Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwal tungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post- und Telefongebühren.
3 Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzli che Gebühren erhoben werden.

Art. 2

Taxpunktsystem
1 Die Gebühren werden nach Taxpunkten festgesetzt.
2 Der Wert des Taxpunktes richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebühren verordnung, GebV) 2 ) .
3 Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der An zahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 3

Tarif
1 Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt: a Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis 500 Taxpunkte b Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste 1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte
1) BSG 168.11
2) BSG 154.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-120
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