Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kan... (413.331)

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Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kan... (413.331)

Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

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1.4.00 - 28 Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement
413.331 Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/ Biologielaboranten im Kanton Zürich (vom 23. Juli 1997)
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§ 1.

Die Ausbildungsstätte für medi zinische Laboranten/Biolo gielaboranten bildet in öffentli chen und privaten Krankenhäusern und in Untersuchungs- und Forschungsinsti tuten medizinisc h-biologischer Richtung (Lehrbetriebe) sowie an der Allgemeinen Berufsschule Zü rich medizinische Laborante n/Biologielaboranten aus. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Beru fslehre gemäss Bun desgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)
5 und den darauf abgestützten eidgenössi schen und kantonalen Bestimmungen sowie nach den Richtlinien des Sc hweizerischen Roten Kreuzes für Ausbildungsstätten für me dizinische Laborantinnen. Es werden Schülerinnen und Schül er aufgenommen (nachstehend Schülerinnen genannt).

§ 2.

Die Ausbildung erfolgt unter der Oberaufsicht der Volks wirtschafts- und der Gesundheitsdirek tion. Diese Direktionen wählen eine Ausbildungskommission. In dieser Kommission sollen vertreten sein: a) das kantonale Amt für Berufsbildung, b) die Allgemeine Berufsschule Zürich, c) die Leitung der Ausbildungss tätte mit beratender Stimme, d) die Lehrbetriebe, e) der Berufsverband der me dizinischen Laborantinnen.

§ 3.

Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Einhaltung der Ri chtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes über die Ausbil dung der medizinischen Laboran tinnen, b) Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Schülerinnen in die Ausbildungsstätte, c) Genehmigung von Stoffp rogramm und Stundentafel, d) Festlegung der Anforderungen an die Lehrbetriebe, e) Genehmigung der Richtlinien fü r die Durchführung der Prüfungen und weiterer interner Reglem ente der Ausbildungsstätte, f) fachliche Beratung der Leitung der Ausbildungsstätte, insbeson dere auch beim Einsatz von Fachlehrern,
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