Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Beaufsichtigung d... (413.351)

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Reglement über die Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Beaufsichtigung d... (413.351)

Reglement über die Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse und der Berufs- und Fachschulen

1 Aufsicht über die Lehrverhältni sse und die Berufsschulen – R
413.351 Reglement über die Aufgaben und Be fugnisse der Inspektoren für die Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse und der Berufs- und Fachschulen (vom 19. Januar 1968)
1 Die Direktion der Volkswirtschaft, in Anwendung von §
6 des kantonalen Gesetzes vom 3. Dezember 1967 betreffend den Vollzug des Bunde sgesetzes über die Berufsbildung
2 , verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

1 Die vom Regierungsrat gewählte n Inspektoren, denen die Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Berufsschulen obliegt, unter stehen dem Industrieund Gewerbeamt.
2 Der Verkehr mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar beit sowie mit anderen Amtsstelle n und Behörden, die dem Industrie- und Gewerbeamt dem Range nach glei ch oder höher gestellt sind, hat über den Amtsvorste her zu erfolgen. II. Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Aufsicht über die Lehrverhältnisse

§ 2.

1 Die Inspektoren für das beru fliche Bildun gswesen haben sich in angemessener Weise zu ve rgewissern, ob die Ausbildung des Lehrlings im Rahmen der gesetzli chen Vorschriften und des Lehrver trages nach den Ausb ildungsreglementen des Eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes oder, wo so lche fehlen, nach denjenigen der Direktion der Volkswirtschaft fach gemäss und verstän dnisvoll an die Hand genommen wird, der Lehrling die nötige Eignung besitzt und der erreichte Erfolg den Erwartungen entspricht . Die Geschäftsgeheim nisse der Lehrbetriebe müssen gewahrt bleiben.
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