Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der... (413.334)
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der... (413.334)
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
1 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
413.334 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin (vom 21. Juni 2000)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Techno logie (BBT) vom 7. Februar 2000 im Sinne von §
12 Abs. 3 des Bun desgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978
3 , –§
1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987
2 , beschliesst: I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
Berufsbezeich
-
nung, Beginn
und Dauer der
Lehre
§ 1.
1 Die Berufsbezeichnung ist Elek tropraktiker/Elektroprakti kerin.
2 Elektropraktiker und Elektropra ktikerinnen sind befähigt, ein fachere Tätigkeiten in technisc hen Anwendungsbereichen selbststän dig auszuführen.
3 Sie verstehen mit entsprechende n Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen, Mess- und Prüfmitteln umzugehen, bei Arbeitsprozes sen mitzuwirken und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse je nach Fachgebiet unterschi edlich breit anzuwenden.
4 Die Grundausbildung erfolgt Fachgebiet übergreifend. Sie vermit telt die Basis für die be rufliche Tätigkeit, steht im Zentrum der ersten beiden Lehrjahre und wird mit prak tischen Teilprüf ungen abgeschlos sen.
5 Die Fachausbildung erfolgt in mi ndestens einem Teilbereich des entsprechenden Fachgebiets. Sie ergänzt die Grundausbildung und darf ab Lehrbeginn eins etzen. Die Wahl des Fa chgebiets richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehr betriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Ein verständnis der Vertragsparteien geändert werden.