Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (410.412)
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (410.412)
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik
1 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
410.412 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (vom 27. August 1998)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der In terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Dip lomvereinbarung) und auf das EDK- Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schu lischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Geltungsbereich Art.
2
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a. den Abschluss der Ausbildung an einer Universitä t, einer Pädago gischen Hochschule oder einer a nderen Ausbildungsi nstitution der Tertiärstufe bezeugen und b. die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus weisen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel Art.
3
1 Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Per sönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltens schwierigkeiten.