Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbei... (821.112)
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbei... (821.112)
Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
1 Allgemeinverbindlicherklärung GAV Gipsergewerbe
821.112 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vom 25. Oktober 2000)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Die im Anhang
7 wiedergegebenen Best immungen des Gesamt arbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März
1999 einschliesslich der Zu satzvereinbarung vom 1. April 2000 sowie der Vereinbarung über den Weiterbildungsbeitrag vom 14. Juli 1989 werden allgemein verbindlich erklärt. II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betrie bsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassaden isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.