Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst (410.441)
Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst (410.441)
Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
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1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in b ildender Kunst – Reglement
410.441 Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst (vom 30. Mai 1996)
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal an erkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in bildender K unst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min destanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehr diplome nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel der
Ausbildung Art.
2 Der Ausbildungsgang gewährle istet eine umfassende Kompetenz in visueller und/oder a udiovisueller K unst und eine hohe gestalterische Al lgemeinbildung. Die Diplomierten sollen insbesondere a) verschiedene künstl erische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ anwenden können, b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohe m Niveau visuell oder audiovisuell umsetzen können, c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenös sischen Kunst kritisch analys ieren und form ulieren können.