Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen /... (413.335)
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen /... (413.335)
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin
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1. 7. 02 - 37 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement
413.335 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin (vom 30. April 2002)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Tech- nologie (BBT) vom 7. Februar 2000 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978
3 , –
§ 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987
2 , beschliesst: I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
Berufs-
bezeichnung
§ 1.
Die Berufsbezeichnung ist Be triebstechnologe / Betriebstech- nologin. Der Betriebstechnologe und die Betriebstechnologin übernehmen unternehmerische und innovative Verantwortung für organisatorische Abläufe, arbeiten in betrieblichen Projekten mit, entwickeln wirt- schaftliche Problemlösungen und bearbeiten in weitgehend selbst ge- steuerten Lernprozessen Aufträge. Sie arbeiten sich in neue Aufgaben und Themen ein.
Ausbildungs-
voraus-
setzungen
§ 2.
Die Ausbildung ist eine Aufbaulehre und erfolgt entweder als Lehrfortsetzung oder als Zusatzlehre. Die Lehrfortsetzung schliesst an den ersten Teil einer bisher durch- laufenen und, soweit Teilabschlüsse vorgesehen sind, bestandenen zweijährigen Grundausbildung in einem beliebigen Lehrberuf an. Die Zusatzlehre schliesst an eine bestandene Erstlehre an. Die Einführung in grundlegende Fertigkeiten in überbetrieblichen Kursen entfällt in diesem Fall.