Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (133.15)

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Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (133.15)

Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten

1 Abschreibung nach betriebswi rtschaftlichen Gesichtspunkten
133.15 Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaft lichen Gesichtspunkten (BAV)
12 (vom 30. Juli 1999)
1 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf §
137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 , verfügt:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Für die in den Anhängen au fgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschr eibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verordnung
12 nach den in den Anhängen aufgeführ ten Regelungen in der jeweils gel tenden Fassung.
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2 Gemeindebetriebe, die nach dieser Verordnung
12 linear abschrei ben wollen, bedürfen der Führung eines Spezialfina nzierungskontos. Vorbehalten bleiben die Aufgabe nbereiche gemäss Anhang 3.
3 Zweckverbände, die na ch dieser Verordnung
12 linear abschreiben wollen, müssen die Voraussetzungen nach §
131 Abs. 3 des Gemeinde gesetzes
2 erfüllen und das Verwaltungsv ermögen mindestens teilweise mit Fremdkapital finanziert haben.
Bemessungs
-
grundlage
der linearen
Abschreibungen

§ 2.

1 Abschreibungsbasis bilden unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Nettoinvestitionen der einzelnen Anlagen oder Anlagenteile. Die Nettoinvestitionen entsprechen den um die Investitionseinnahmen gekürzten Bruttoinvestitionen. Di e Anschaffungs- oder Herstellungs kosten bilden die Bruttoinvestiti onen. Nachträgliche Investitionsein nahmen sind jährlich auf die Anlage n oder Anlagenteile aufzuteilen, wobei grundsätzlich die Abschr eibungsbasis ma ssgebend ist.
2 Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der gleichmäs sigen Verteilung des Wertes der Abschreibungsbasis auf die Nutzungs dauer nach den in den Anhäng en aufgeführten Regelungen.
3 Soweit nach übergeordnetem Re cht die Substanzerhaltung von Anlagen vorgeschrieben wird und in der Vergangenheit ausgerichtete Investitionsbeiträge künftig entfallen, sind im Umfang des dadurch ent stehenden Finanzierungsbedarfs Rese rven zu bilden und als solche zu kennzeichnen.
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