Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der... (413.332)
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der... (413.332)
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin
1 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
413.332 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin (vom 6. August 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundesam tes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 6. Juni 1997 im Sinne von Art.
12 Abs.
3 des Bundes gesetzes über die Berufsbil dung (BBG) vom 19. April 1978
3 , –§
1 Abs. 2 des EG zum Berufsbi ldungsgesetz vom 21. Juni 1987
2 , beschliesst: I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
Berufsbezeich
-
nung, Beginn
und Dauer der
Lehre, Prinzip
der Ausbildung
§ 1.
1 Die Berufsbezeichnung ist Mechapraktiker/Mechapraktike rin.
2 Der Mechapraktiker oder die Mechapraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen. Je nach Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeits vorgänge fest, arbeitet mit den geeigneten Handwerkzeugen, richtet die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, über wacht und unterhält sie und prüft di e gefertigten Teile oder Konstruk tionen.
3 Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbi ldung und eine Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete: A. Elektromaschinenbau B. Kunststofftechnik C. Landtechnik D. Mechanik E. Metallbau
4 Die Wahl des Fachgebietes richte t sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseiti gen Einverständnis der Vertragspar teien geändert werden.