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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkenn... (439.182.3)

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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkenn... (439.182.3)

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz

20. Mai 1999 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK [Gemäss Beschluss der Plenarversammlung vom 4. Dezember 2003 heisst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) seit dem 1. Januar 2004 neu «Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirektorenkonferenz, GDK)»] ) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) [Titel Fassung vom 22.11.2007] Gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (KK 93) beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz: I. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2

Art. 2

Ziel Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. II. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 3

Anerkennungsbehörde Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.

Art. 4

Aufgaben
1 genannten Berufen.
2
93) für die Berufe nach Anhang II.

Art. 5

Delegation des Vollzuges an Dritte
1 4 Absatz 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.
2

Art. 6

Reglemente der SDK Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Artikel
4 Absatz 2 unverändert anzuwenden:
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