Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärzt... (823a)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärzt... (823a)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Luzern
Verordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons über die Rechte und Pflichten der Chef-, der Co-Chef- und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Luzern (Chefärzteverordnung) Luzern (Chefärzteverordnung) vom 18. Oktober 2005 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63a des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die Chefärztinnen und -ärzte, die Co-Chefärztinnen und -ärzte und die Leitenden Ärztinnen und Ärzte, die beim Kanton angestellt sind.
2 Enthält sie keine Bestimmung, sind die Vorschriften des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
2
, des Gesundheitsgesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse anzuwenden.
§ 2
Art, Begründung und Beendigung der Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kanton und den Chefärztinnen und -ärzten, den Co- Chefärztinnen und -ärzten und den Leitenden Ärztinnen und Ärzten ist ein unbefristetes öffentlich- rechtliches Arbeitsverhältnis im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme begründet (§ 8 Personalgesetz).
2 Die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt sechs Monate. II. Allgemeine Rechte und Pflichten II. Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Chefärztinnen und -ärzte
1. Chefärztinnen und -ärzte
§ 3
Führungsgrundsätze Die Chefärztinnen und -ärzte führen ihren Fachbereich gemäss dem internen Organisationsreglement des jeweiligen Spitals sowie nach den Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft, der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
§ 4
Stellenbeschreibung