Verordnung über die Rechte und Pflichten der Oberärztinnen und -ärzte des Kantons (823b)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Oberärztinnen und -ärzte des Kantons (823b)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Oberärztinnen und -ärzte des Kantons
Verordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Oberärztinnen und -ärzte des Kantons (Oberärzteverordnung) über die Rechte und Pflichten der Oberärztinnen und -ärzte des Kantons (Oberärzteverordnung) vom 18. Oktober 2005 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63a Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die Oberärztinnen und -ärzte, die beim Kanton angestellt sind.
2 Enthält sie keine Bestimmungen, sind die Vorschriften des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
2
, des Gesundheitsgesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse anzuwenden.
§ 2
Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und deren Annahme begründet.
2 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel befristet und kann verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren verlängert, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
3 In der Regel gelten die ersten drei Monate des befristeten und des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Die Probezeit entfällt in der Regel bei der Verlängerung oder Umgestaltung.
4 Das Arbeitsverhältnis kann in besonderen Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Vergütungen, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung und vom Personalgesetz abweichen. II. Rechte und Pflichten II. Rechte und Pflichten