Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondern... (767.25)
Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondern... (767.25)
Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern
1 767.25 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern * (AGSGV) vom 24.10.1990 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe vom 19. Februar 1990 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich
1 Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffent lichen Gewässers durch Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport werden Abgaben gemäss den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
2 Keine Abgaben werden bei öffentlichen Badeanstalten, staatseigenen Anla gen sowie Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, erho ben.
Art. 1a
* Begriffe
1 Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport (Hafenanlagen) sind die für das Stillegen von Schiffen auf dem Wasser vorgesehenen Anlagen, ein schliesslich Stege, Molen, Bojen, Mauerhaken, Pfähle.
2 Der Schiffsliegeplatz ist die für das Stilliegen eines einzelnen Schiffes auf dem Wasser vorgesehene Einrichtung.
Art. 2
Berechnung der Abgabe
1 Die jährliche Abgabe errechnet sich aus der genutzten Wasseroberfläche in Quadratmetern, multipliziert mit dem zur Anwendung gelangenden Abgabean satz. *
1) BSG 767.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 456 | f 471