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Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondern... (767.25)

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Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondern... (767.25)

Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern

1 767.25 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern * (AGSGV) vom 24.10.1990 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe vom 19. Februar 1990 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffent lichen Gewässers durch Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport werden Abgaben gemäss den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
2 Keine Abgaben werden bei öffentlichen Badeanstalten, staatseigenen Anla gen sowie Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, erho ben.

Art. 1a

* Begriffe
1 Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport (Hafenanlagen) sind die für das Stillegen von Schiffen auf dem Wasser vorgesehenen Anlagen, ein schliesslich Stege, Molen, Bojen, Mauerhaken, Pfähle.
2 Der Schiffsliegeplatz ist die für das Stilliegen eines einzelnen Schiffes auf dem Wasser vorgesehene Einrichtung.

Art. 2

Berechnung der Abgabe
1 Die jährliche Abgabe errechnet sich aus der genutzten Wasseroberfläche in Quadratmetern, multipliziert mit dem zur Anwendung gelangenden Abgabean satz. *
1) BSG 767.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 456 | f 471
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