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Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqual... (811.242)

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Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqual... (811.242)

Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

1 Osteopathie – Verordnung Ausland
811.242 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Be rufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) (vom 22. November 2012)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf die Art.
1, 4, 5 Abs. 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
2 , beschliesst: I. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht
Gegenstand Art.
1
1 Diese Verordnung rege lt unter Berücksichtigung interna tionalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifi kationen von Osteopathinnen und Os teopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserb ringende im Sinne von Art. 5 FZA
3 ausüben wollen.
Anwendbares
Recht Art.
2
1 Die Überprüfung der Berufs qualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drit tstaaten im Sinne von Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie 2005/36/EG
4 erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen die ser Verordnung und in Anwendung de r vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November
2006 (GDK-Reglement) für schweize rische Berufsqua lifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 1 nach Massgabe de r Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwen dung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqua lifikationen in Osteopa thie statuierten Min destgrundsätze.
3 Massgebend für die Beurteilung al s Berufsqualifikation im Sinne von Abs.
1 oder 2 sind das Land, in we lchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationa lität der Inhaberin oder des Inha bers der Berufsqualifikation.
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