Verordnung über die Rechte und Pflichten der Spitalfachärztinnen und -ärzte des Kantons (823e)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Spitalfachärztinnen und -ärzte des Kantons (823e)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Spitalfachärztinnen und -ärzte des Kantons
Verordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Spitalfachärztinnen und -ärzte des Kantons (Spitalfachärzteverordnung) über die Rechte und Pflichten der Spitalfachärztinnen und -ärzte des Kantons (Spitalfachärzteverordnung) vom 12. Dezember 2000 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63a Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für Spitalfachärztinnen und -ärzte, die beim Kanton Luzern angestellt sind.
2
2 Enthält sie keine Bestimmung, kommen die Vorschriften des Personalgesetzes
3 Gesundheitsgesetzes
4 sowie die darauf beruhenden Erlasse zur Anwendung.
§ 2
5 Spitalfachärztin und -facharzt Die Spitalfachärztin oder der Spitalfacharzt wird an einem der kantonalen Spitäler oder an einer der kantonalen Kliniken für Dienstleistungen in einem bestimmten Fachgebiet auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl setzt in der Regel eine abgeschlossene ärztliche Fachausbildung voraus.
§ 3
6 Art und Begründung der Anstellung Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kanton und der Spitalfachärztin oder dem Spitalfacharzt ist ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird durch Wahl und deren Annahme oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet (§ 8 Personalgeset z ). II. Rechte und Pflichten II. Rechte und Pflichten
§ 4
7 Stellenbeschreibung Die Chefärztin oder der Chefarzt erstellen eine Stellenbeschreibung für ihre Spitalfachärztinnen und -ärzte. Darin werden insbesondere das Fachgebiet und die Unterstellung geregelt. Die Stellenbeschreibung ist dem Antrag auf Wahl einer Spitalfachärztin oder eines Spitalfacharztes beizulegen.
§ 5
8 Besoldung Die Besoldung der Spitalfachärztinnen und -ärzte richtet sich nach den Funktionsketten «Spezialisierte Fachbearbeitung» und «Leitung spezialisierter Fachbereich» des Anhangs 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersona l
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