Monitoring Gesetzessammlung

Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassiste... (413.574.7)

CH - ZH

Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassiste... (413.574.7)

Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

1 Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten
413.574.7
1. 10. 09 - 66 Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pf legeassistentin oder zum Pflegeassistenten 2009/
2010, 2010/2011 und 2011/2012 am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 15. Juni 2009)
1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Allgemeines
Zulassung

§ 1.

1 Zur Abschlussbeurteilung werden Kandidatinnen und Kan didaten zugelassen, welche die Au sbildung zur Pflege assistentin oder zum Pflegeassistenten am Zentru m für Ausbildung im Gesundheits wesen absolviert haben.
2 Die Ausbildung gliedert sich in die Lernbereiche Schule (30%) und Praxis (70%) und dauert in der Re gel ein Jahr. Wird die praktische Ausbildung in einem Teilzeitpens um zu 90%, 80% oder 70% absol viert, verlängert sich die Ausbildungsdauer en tsprechend um 4, 9 oder
15 Wochen.
Grundlagen

§ 2.

Der Abschluss richtet sich na ch den zu erreichenden Ausbil dungszielen für die Ausbildung zur Pflegassistentin oder zum Pflege assistenten gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1. Juli 1993. Die Kriterien der Beurteilung werden den Lernenden vorgängig bekannt gegeben. B. Abschlussbeurteilung
Bewertungs
-
massstab

§ 3.

1 Die Beurteilung der Abschlussl eistungen beruht auf folgen der Bewertungsskala: – Ziel erreicht, – Ziel nicht erreicht.
2 Die Beurteilung «Ziel erreicht» setzt voraus , dass 60% der Krite rien oder Punkte erfüllt sind.
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