Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge (875)
Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge (875)
Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge
Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art.
61 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
97 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.
Juni
1982
1 sowie Art.
6 Unterabs. k des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004
2 , beschliesst:
1 Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde
§ 1
* Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vor
- sorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone: a. Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
3
teilnehmen (Art.
48 ff. BVG), b. * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzu
- nehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden
- vorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB
4 ), c. Freizügigkeitsstiftungen (Art.
10 Abs.
3 FZV
5 ),
1 SR
831.40
2 SRL Nr.
200a
3 SR
831.40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
831.425 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 39