Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (841.111)
Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (841.111)
Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen
1 841.111 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) vom 04.11.1998 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 5, 9, 11 Absatz 2, 21 Absatz 2 und
24 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Ausgleichskasse des Kantons Bern
Art. 1
Aufgaben
1 Die AKB erfüllt Sozialversicherungsaufgaben nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
2 Sie führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Vereins für Sozial versicherungsfragen von öffentlichen Institutionen (FAK ÖKB). Die entspre chenden Verwaltungskosten trägt die FAK ÖKB. *
3 Sie kann eine verwaltungsunabhängige Stelle mit der Kontrolle der ihr sowie der Familienausgleichskasse des Kantons Bern und der FAK ÖKB angeschlos senen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beauftragen. *
Art. 2
Organisation 1. Aufsichtsrat
1 Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel 12 EG AHVG 2 ) genannten Aufgaben, insbesondere a die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen; b Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der AKB zu behandeln; c * ...
1) BSG 841.11
2) BSG 841.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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