Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (723a)
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (723a)
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Nr. 723a Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996 (Stand 13. Juni 2015) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970
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, erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:
1. Allgemeines
§ 1
Grundsatz
1 Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.
§ 2
Fischereiberechtigung
1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfi
- scherei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent bezeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.
2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhalti
- gen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.
1 SRL Nr.
723 . Im Zuge einer Revision des Übertretungsstrafgesetzes (SRL Nr. 300) und des zugehöri
- gen Ordnungsbussenrechts per 1. Januar 2020 (s. G 2019-059 ff.) wurden die Ausführungsbestim
- mungen zu dem Konkordat in der dannzumal geltenden Fassung vom 13. Juni 2015 neu in die Sys
- tematische Rechtssammlung des Kantons Luzern (SRL) aufgenommen (K 2019 4210). Auf eine Kenn
- zeichnung der bis dahin erfolgten Änderungen des Erlasses wurde verzichtet. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVII 527