Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (837.1)

CH - ZH

Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (837.1)

Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

1 Einführungsgesetz zum Arbeitslos enversicherungsgesetz (EG AVIG)
837.1 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)
6 (vom 27. September 1999)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antr ag des Regierungsrates vom 12. Au gust 1998, beschliesst:
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz ordne t den Vollzug der Vorschriften des Bun des über die Arbeitslosenversicherun g und regelt ergänzende kanto nale Leistungen für be i der Arbeitslosenversich erung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte.
Organisation

§ 2.

1 Die zuständige Dire ktion bestimmt die für den Vollzug ver antwortliche kantonale Amtsstelle.
2 Diese führt insbesondere a. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, b. die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, c. die öffentliche Arbeitslos enkasse des Kantons Zürich.
b. Besondere
Trägerschaften

§ 3.

1 Die zuständige Direktion ka nn den Vollzug einzelner Auf gaben besonderen Trägerschaften übe rtragen. Die kantonale Amtsstelle schliesst mit den Trägerschafte n Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Trägerschaften haften gegenübe r dem Kanton für Schäden, die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.
c. Tripartite
Kommission

§ 4.

4 Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermitt lungszentren mindestens eine tripar tite Kommission ein. Sie besteht aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern a. der Arbeitgeberschaft, b. der Arbeitnehm erschaft sowie c. von Kanton
6 und Gemeinden.

§ 5.

5
Entschädigungs
-
anspruch
an Feiertagen

§ 6.

Ein Anspruch auf Arbeitslosenen tschädigung besteht auch für Karfreitag, Ostermontag und Pfingstm ontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.
a. Kantonale
Amtsstelle
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht