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Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (202a)

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Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (202a)

Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Nr. 202a Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art.
84 ZGB
1 und Art.
52 des Schlusstitels ZGB sowie Art.
6 Unterabs.
l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19.
April
2004
2 , beschliesst:
1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art.
80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Be
- stimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören.
*
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art.
87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvor
- sorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge die
- nen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom
16. September 2005
3 . *
1 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
200a . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
875 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 392
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