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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherun... (831.1)

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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherun... (831.1)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

1 Einführungsgesetz AHVG / IVG
831.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversich erung (EG AHVG/IVG)
7 (vom 20. Februar 1994)
1 I. Sozialversic herungsanstalt
Rechtsform, Sitz

§ 1.

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
Aufgaben

§ 2.

1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichska sse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technisc hen Mittel zur Verfügung.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-S telle vollziehen ihre Aufgaben im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozi alversicherungs anstalt zusammen.
3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.
Organe

§ 3.

Die Organe der Sozialver sicherungsanstalt sind: a. der Aufsichtsrat, b. die Geschäftsleitung, c. die Revisionsstelle.
Aufsichtsrat

§ 4.

1 Der Aufsichtsrat ist das obe rste Organ der Sozialversiche rungsanstalt.
2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch den Kantonsrat und zwei durch de n Regierungsrat gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Aufgaben

§ 5.

Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere: a. die Organisation der Soz ialversicherungsanstalt, b. der Erlass des Geschäftsreglements, c. der Erlass des Personalreglements, d. die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
1. Wahl,
Amtsdauer
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