Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherun... (831.1)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherun... (831.1)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
1 Einführungsgesetz AHVG / IVG
831.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversich erung (EG AHVG/IVG)
7 (vom 20. Februar 1994)
1 I. Sozialversic herungsanstalt
Rechtsform, Sitz
§ 1.
1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
Aufgaben
§ 2.
1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichska sse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technisc hen Mittel zur Verfügung.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-S telle vollziehen ihre Aufgaben im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozi alversicherungs anstalt zusammen.
3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.
Organe
§ 3.
Die Organe der Sozialver sicherungsanstalt sind: a. der Aufsichtsrat, b. die Geschäftsleitung, c. die Revisionsstelle.
Aufsichtsrat
§ 4.
1 Der Aufsichtsrat ist das obe rste Organ der Sozialversiche rungsanstalt.
2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch den Kantonsrat und zwei durch de n Regierungsrat gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Aufgaben
§ 5.
Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere: a. die Organisation der Soz ialversicherungsanstalt, b. der Erlass des Geschäftsreglements, c. der Erlass des Personalreglements, d. die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
1. Wahl,
Amtsdauer