Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (526)
Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (526)
Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern
Nr. 526 Aufnahmeund Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern vom 2. November 2001 (Stand 1. April 2004) Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, * gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer FachhochschulKonkorda
ts (FHZ
- Konkordat) vom 2. Juli 1999
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (HSA Luzern) ist eine Teilschule der Fac
h- hochschule Zentralschweiz (FHZ) für Lehre, anwendungsorientierte Forschung un
d Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bereich soziale Arbeit.
2 Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in a. die Diplomstudien, b. Nachdiplomstudien (NDS) und Nachdiplomkurse (NDK) sowie c. andere Weiterbildungsveranstaltungen. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der HSA Luzern im Bereich der Lehre und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer A
b- schlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen. * G 2001 337
1 SRL Nr. 520