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Archivverordnung (170.61)

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Archivverordnung (170.61)

Archivverordnung

1 Archivverordnung
170.61 Archivverordnung (vom 9. Dezember 1998)
1 I. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt a. die Aufbewahrung von Akten der öffentlichen Organe der kantona len Verwaltung im Hinblick au f die Übernahme und Archivierung durch das Staatsarchiv, b. die Organisation, di e Aufgaben und die Rechte des Staatsarchivs.
2 Sie gilt sinngemäss für die öffe ntlichen Organe der Gemeinden, soweit diese keine eigenen Regelungen erlassen haben.
Begriffe

§ 2.

1 Elektronische und andere Aufzeichnungen sind insbesondere digital und analog gespeicherte In formationen auf magnetischen, opti schen oder anderweiti gen Speichermedien.
2 Ergänzende Unterlagen sind insbesondere a. Steuerungs- und Findmittel wie Verzeichnisse, Registraturpläne, Geschäftskontrollen, Karteien, Li sten in jeglicher Aufzeichnungs form, b. technische Hilfsmittel und Daten, die notwendig sind, um Informa tionen verständlich zu machen und zu nutzen.
3 Aktenablagen sind Einrichtungen de r öffentlichen Organe, die der geordneten Aufbewahrung der Akte n dienen, bevor sie einem Archiv mit Fachpersonal zur Übernahme angeboten werden.
4 Amtsdruckschriften sind einmalig oder periodisch erscheinende Publikationen, die im Auftrag oder unter Mitwirkung von öffentlichen Organen erstellt wurden und für die Öffentlichkeit bestimmt oder einem eingeschränkten Empfängerkreis zugä nglich sind. Als Amtsdruckschrif ten gelten namentlich folgende P ublikationen öffentlicher Organe:
6 a. öffentlich zugängliche Druckpublikationen, b. Handbücher und Dienstanweisungen, c. Kommissions- und Expertenberichte, d. Gutachten und Studien.
Archive mit
Fachpersonal

§ 3.

1 Als Archive mit Fachpersonal gelten neben dem Staatsarchiv die Stadtarchive von Zürich und Winterthur, das Universitätsarchiv sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern bezeichneten wei teren Archive.
5
2 Ihnen stehen gegenüber den öffentlichen Organen in ihrem Zu ständigkeitsbereich si nngemäss die Rechte des Staatsarchivs zu.
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