Archivgesetz (170.6)
Archivgesetz (170.6)
Archivgesetz
1 Archivgesetz
170.6 Archivgesetz (vom 24. September 1995)
1
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt die Üb ergabe von Akten der öffent lichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im Archivbereich und die Organisation des Archivwesens.
Begriffe
§ 2.
1 Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.
2 Die Zürcher Kantonalbank unters teht diesem Gesetz nicht.
b. Akten
§ 3.
8 Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen der öffentlichen Organe so wie ergänzende Unterlagen, insbe sondere dazugehörige Verzeichnisse.
c. Archive
§ 4.
8 Archive sind Einrichtungen zu r dauernden authentischen Überlieferung der Tätigkeit der öffe ntlichen Organe zu rechtlichen, administrativen, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken.
Archiv
-
organisation
§ 5.
1 Das Staatsarchiv ist das zent rale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.
2 Es berät die öffentlichen Orga ne und übt die fachliche Aufsicht über die andern Archive aus.
b. Andere
Archive
§ 6.
1 Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich aner kannten Kirchen und selbständigen An stalten führen eigene Archive.
2 Die älteren Archivteil e der Gerichte, Notariate und Bezirke wer den im Staatsarchiv aufbewahrt.
3 Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
Aktenablage bei
den öffentlichen
Organen
§ 7.
1 Die Akten werden zunächst v on den öffentlichen Organen verwaltet.
2 Die Archive unterstütze n die öffentlichen Organe bei der Orga nisation ihrer Aktenablage.
8
Aktenüber
-
nahme durch die
Archive
§ 8.
8
1 Die öffentlichen Organe biet en ihre Akten in der Regel innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht mehr benötigen, dem zuständige n Archiv zur Übernahme an.
2 Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.
a. Öffentliche
Organe
a. Staatsarchiv