Anwaltsgesetz (215.1)
Anwaltsgesetz (215.1)
Anwaltsgesetz
1 Anwaltsgesetz
215.1 Anwaltsgesetz (vom 17. November 2003)
1,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 13. No vember 2002
3 und der Kommission für Just iz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2003
4 , beschliesst: I. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
9 den Anwaltsberuf, namentlich den Erwerb des Anwalts patentes, die Berufsausübung im Kanton und die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte. II. Anwaltspatent
Erwerb
§ 2.
Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche a. die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA
9 erfüllen und zutrauenswürdig sind und b. die Anwaltsprüfung bestanden haben.
b. Anwalts
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prüfung
§ 3.
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a. die fachlichen und persönlichen Vo raussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
9 und §
2 lit. a erfüllt und b. sich über ein wenigstens einj ähriges Praktikum in der zürche rischen Rechtspflege ausweist.
2 Nach Anhörung der Anwaltsprü fungskommission kann das Ober gericht einen Teil der Anwaltsprüf ung erlassen, wenn sich die Bewer berin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufs tätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.
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c. Anwalts
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prüfungs
-
kommission
§ 4.
1 Das Obergericht wählt für ei ne Amtsdauer von sechs Jah ren eine Kommission, die die Anwalt sprüfung abnimmt. Es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten.
a. Voraus-
setzungen