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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung... (811.36)

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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung... (811.36)

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

1 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
811.36 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhoch schuldiplome im Gesundheitswesen (AVO FH) (vom 17. Mai 2001)
1 ,
2 Die Schweizerische Sanitä tsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Art.
2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
3 ,
4 und das SDK-Statut vom 13. Mai 1982, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsatz Art.
1 Kantonale oder kantonal anerka nnte Fachhochschuldiplome wer den von der SDK anerkannt, wenn si e die in dieser Verordnung fest gelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
2. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art.
2 Konformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem v on der SDK erlassenen Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit. Art.
3 Ausbildungsziele
1 Die Studiengänge vermitteln eine praxis- und berufsfeldorien tierte Ausbildung auf wi ssenschaftlicher Grundlage.
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