Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (836.131.1)
Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (836.131.1)
Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
1 836.131.1 Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV) vom 28.03.1990 (Stand 01.05.2003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 7. November 1989 über die steuerbe günstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit
1 Die Kontrolle der Bildung (Art. 2 und Art. 3 ABRG) und Anlage der Reserven (Art. 5 ABRG) sowie die nachträgliche Besteuerung (Art. 6 ABRG) wird unter der Aufsicht der Finanzdirektion der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
Art. 2
1 Zuständig für den Antrag an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Freigabe des im Kanton vorhandenen Reservevermögens ist die Volkswirt schaftsdirektion.
2 Sieht das Bundesrecht eine Anhörung des Kantons vor, so ist die Volkswirt schaftsdirektion zur Stellungnahme zuständig. Die Volkswirtschaftsdirektion hört vorher die Spitzenverbände der Wirtschaft an. Im Fall der Anhörung zur Übertragung der Reserven im Konzern hat sie die Stellungnahme der Finanzdi rektion einzuholen.
Art. 3
1 Gesuche einzelner Unternehmungen um Freigabe des vorhandenen Reser vevermögens sind an das Amt für Berner Wirtschaft (beco) zu richten. *
2 Das beco leitet die Gesuche mit seinem Antrag an das Bundesamt für Kon junkturfragen weiter. *
1) BSG 836.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 239 | f 244