Verordnung über die Alimentenhilfe (852.13)
Verordnung über die Alimentenhilfe (852.13)
Verordnung über die Alimentenhilfe
1 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
10 (vom 21. November 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
21 Abs.
3 und 26 Abs.
3 des Kinder- und Jugendhilfe gesetzes (KJHG) vom 14. März 2011
6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt di e Inkassohilfe der Jugendhilfe stellen und die finanziellen Leist ungen der Gemeinden gemäss §§
16 und 21–27 KJHG.
Gesuchstellende
Person
§ 1
a.
12 Zur Gesuchstellung ist berechtigt: a. bei Unterhaltsbeiträgen für ein minderjähriges Kind der nicht ver pflichtete Elternteil, wenn die Un terhaltspflicht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB
7 durch Leistung an diesen zu erfüllen ist, b. in den übrigen Fällen die unterhaltsberechtigte Person.
Pflichten der
gesuchstellen
-
den Person
§ 2.
13
1 Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte.
2 Sie reicht die für die Abklärun g des Gesuchs nötigen Unterlagen ein. Fehlende Unterlagen reicht si e innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nach . Bei Säumnis wird das Gesuch abgewiesen.
3 Bei einer Überprüfung des Anspruchs gemäss §
15 reicht die ge suchstellende Person die dafür nötigen Unterlagen innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei Säumnis werden die Leis tungen rückwirkend eingestellt a. auf den Zeitpunkt, ab dem sie bei der letzten ordentlichen Überprü fung zugesprochen wurden, b. falls noch keine ordentliche Überpr üfung stattgefunden hat, auf den Zeitpunkt, ab dem sie erstmals zugesprochen wurden.
b. Ver
-
änderungen
§ 3.
Die gesuchstellende Person teil t der Jugendhilfestelle Verän derungen, die sich auf die Leist ungen auswirken können, unverzüglich mit.
a. Auskünfte
und Unterlagen