Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (855.12)

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Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (855.12)

Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege

1 V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)
855.12 Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) (vom 4. Dezember 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
22 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
3 , beschliesst:
Adressatenkreis

§ 1.

1 Wer über eine Betr iebsbewilligung der Gesundheitsdirektion für eine Institution der Langzeitpflege gemäss §
35 Abs.
2 lit. b oder c GesG verfügt (Institution), ist verpf lichtet, Ausbildungsplätze für einen oder mehrere Pflegeberufe der folg enden Qualifikationsstufen bereit zustellen: a. Tertiärstufe: Pflegefachperson mi t Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fachhochschule (FH), b. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitsze ugnis (EFZ) und Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe) mi t Schwerpunkt Betagtenbetreuung (EFZ), c. Sekundarstufe II, EBA: Assisten tin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).
2 Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime ohne Pflegebetten und Pflegeinstitut ionen im Bereich der Forensik.
3 Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie folgt: a. bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröff nung folgenden Jahr, b. bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröff nung folgenden Jahr.
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten: a. kantonaler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflege beruf ausscheiden, b. kantonaler Ausbildungsbedarf: Za hl der Personen, die gleichzeitig in Ausbildung stehen müssen, da mit der Nachwuchsbedarf gedeckt ist,
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