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Verordnung über die Anwaltsgebühren (215.3)

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Verordnung über die Anwaltsgebühren (215.3)

Verordnung über die Anwaltsgebühren

1 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) (vom 8. September 2010)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
48 Abs.
1 lit. c und Abs.
2 des Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003
3 , Art. 96 der Schweizeri schen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008
4 und Art. 424 der Schweizerischen Straf prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
6 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzu setzenden Vergütungen für die Part eivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbe hörden, den Zivi lgerichten und den Strafbehörden.
2 Die Vergütung setzt sich aus de r Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen.
Bemessungs
-
grundlagen im
Allgemeinen

§ 2.

1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert, b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls, c. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, d. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts, e. Schwierigkeit des Falls.
2 Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand de r Vertretung wird die gemäss Ver ordnung berechnete Gebühr entsprec hend erhöht oder herabgesetzt.
3 In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.
Gebühr nach
Zeitaufwand

§ 3.

8 Richtet sich die Gebühr nach de m Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr.
150 bis Fr.
350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amt liche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.
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