Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (211.16)
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (211.16)
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten
1 Archivverordnung der obersten Gerichte
211.16 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten
5 (Archivverordnung der obersten Gerichte) (vom 16. März 2001)
1 Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf §§
17 und 18 des Archivgesetzes vom 24. September 1995
3 ,
6 beschliesst: I. Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung rege lt die Archivierung der Akten der obersten Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Kommissio nen, der Bezirksgerichte, der Arbe itsgerichte, der Mietgerichte, der Schlichtungsbehörden, der Schätz ungskommissionen in Abtretungs streitigkeiten, des Baur ekursgerichts, des Steuerrekursgerichts und, soweit anwendbar, der Schiedsgeric hte mit Sitz im Kanton Zürich.
6
2 Die Archivierung der Akten der Gemeindeammann- und Betrei bungsämter und der Notariate rich tet sich nach den entsprechenden besonderen Verordnungen des Obergerichts. II. Allgemeine Bestimmungen
§ 2.
Das Archiv ist dazu bestimmt, nach Verfahrensabschluss die weitere Benützung der Akten und der Spruchbücher durch Verfah rensbeteiligte und Amtsst ellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung nach Massgabe des Archiv gesetzes
3 sicherzustellen.
§ 3.
6 Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen, Augenscheinobjekte und a ndere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vor den in §
1 genannten Instanzen entgegen genommen, beigezogen ode r erstellt worden sind.
§ 4.
Die Spruchbücher enthalten di e prozesserledigenden Ent scheide der Gerichte.