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Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (413.311.5)

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Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (413.311.5)

Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

1 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
413.311.5 Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)
5 (vom 16. Juni 2014)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbil dungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst:
Berufs-
kundlicher
Unterricht

§ 1.

5 Lehrpersonen, die be rufskundliche Fächer unterrichten, ver fügen über: a. eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug nis sowie über einen Abschluss de r höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten, b. mindestens zwei Jahre berufl iche Praxis im Lehrgebiet, c. mindestens zwei Jahr e Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung von Lernenden, d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
1. mindestens 20 ECTS-Kreditpunk ten bzw. 600 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. mindestens 10 ECTS-Kreditpunk ten bzw. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
Allgemein
-
bildender
Unterricht

§ 2.

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver fügen mindestens über eine Zula ssung zum Schuldienst für die Sekun darstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrer bildung.
Zusatz
-
qualifikationen

§ 3.

5 Lehrpersonen, die beru fliche Orientierung unterrichten, ver fügen neben einer Qualifikation gemäss §
1 oder §
2 über eine Zu satzqualifikation im Bere ich «Berufliche Orientie rung» im Umfang von
10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
b. Deutsch als
Zweitsprache
5

§ 4.

Lehrpersonen, welche im inte grationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, ve rfügen neben einer Qualifikation gemäss §
2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfan g von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw.
300 Lernstunden.
a. Berufliche
Orientierung
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