Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (740.3)
Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (740.3)
Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr
1 Angebotsverordnung
740.3 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung) (vom 14. Dezember 1988)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
18 des Gesetzes über den ö ffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt das Verbundangebot a. auf Eisenbahnlinien mit Ausnahme der S-Bahn-Linien der SBB, b. auf den Tram- und Buslinien, c. auf den Schiffahrtslinien und d. den Seilbahnstrecken.
2 Für das Verbundangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
3 Die Verordnung regelt ausser dem das Angebot für mobilitäts behinderte Personen.
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Gliederung
des Verbund
-
angebots
§ 2.
1 Das Verbundangebot gliedert si ch in drei Angebotsbereiche: a. Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschlies sung des Kantonsgebietes sichergestellt. b. Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffent lichen Verkehrsmittel angestrebt. Das Verbundangebot richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen, das si ch aufgrund der örtlichen Sied lungs- und Verkehrswegstrukturen zu einzelnen verkehrsstarken Linien zusammenfassen lässt. c. Im Angebotsbereich 3 wird für gr osse, dichte Sied lungsgebiete auf grund der starken Nachfrage und de r Vielfalt der Verkehrsbezie hungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt.
2 Das regionale Bahnnetz (S-Bahn) zählt zum Angebotsbereich 2.
§ 14
a Abs. 3 bleibt vorbehalten.
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