Asylfürsorgeverordnung (851.13)
Asylfürsorgeverordnung (851.13)
Asylfürsorgeverordnung
1 Asylfürsorgeverordnung (AfV)
851.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) (vom 25. Mai 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
5 a und 5 b des Gesetzes über di e öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 14. Juni 1981
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Begriff
§ 1.
8 Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten a.
7 Personen mit hängigem Asylverfah ren, ihre Ehegatten, ihre ein getragenen Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder, b. Schutzbedürftige ohne Au fenthaltsbewilligung, c.
10 vorläufig Aufgenommene.
Leistungen an
Asylsuchende
§ 2.
1 Die Leistungen an As ylsuchende umfassen a. Unterbringung, b. Betreuung, c. Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).
2 Die für Unterbringung und Betr euung zuständigen Stellen kön nen Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchen den durchführen.
Bemessung der
Unterstützung
§ 3.
1 Die Sicherheitsdirektion
5 bestimmt die Kriterien für die Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.
2 Sie berücksichtigt dabei a. den Status gemäss §
1, b. den Stand des Asylverfahrens, c. das Verhalten der oder des As ylsuchenden im Asylverfahren, d. das Verhalten der oder des As ylsuchenden gegenüber den zustän digen Behörden und Organisationen.
Vollzug
§ 4.
Das kantonale Sozialamt voll zieht die dem Kanton in der Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden über tragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Berufsbe ratung gemäss §
13.