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Verordnung zum Archivgesetz (586)

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Verordnung zum Archivgesetz (586)

Verordnung zum Archivgesetz

Nr. 586 Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung) vom 9. Dezember 2003 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 20 Absätze 1 und 2 des Archivgesetzes vom 16. Juni 2003
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 1

Begriffe und Geltungsbereich *
1 Öffentliche Organe im Sinn dieser Verordnung sind a. die Dienststellen, einschliesslich die Staatskanzlei (für die eigenen Unterlagen und die Unterlagen des Kantonsrates
2 und des Regierungsrates) und die Departements
- sekretariate (für die eigenen Unterlagen und die Unterlagen des Departementes), b. Personen und Organisationen, die gestützt auf die Rechtsordnung kantonale Auf
- gaben erfüllen.
2 Abschnitt 2 dieser Verordnung findet nur auf die öffentlichen Organe im Sinn dieser Verordnung Anwendung. Für die Gerichte und die von ihnen beaufsichtigten Behörden gilt er nicht.
1 G 2003
275 (SRL Nr. 585)
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 393
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