Abfallverordnung (712.11)
Abfallverordnung (712.11)
Abfallverordnung
1 Abfallverordnung (AbfV)
712.11 Abfallverordnung (AbfV)
7 (vom 24. November 1999)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Bindung des
Gemeinwesens
§ 1.
Kantonale und kommunale Amts stellen, Betriebe sowie un selbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grund sätze der Abfallwirt schaft, insbesondere a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tief bauten sowie von technischen Anlagen, b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen, c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahr zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, d. bei der Vergabe von Aufträgen.
Errichtungs
-
bewilligung
und Betriebs
-
bewilligung
§ 2.
7
1 Eine kantonale Errichtungsb ewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung si nd erforderlich für a. Deponien, b. Anlagen zur thermischen Behandl ung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen, c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprü fung unterstehen.
2 Die Betriebsbewi lligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla gen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilli gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind.
Pflicht zur
getrennten
Sammlung
§ 3.
1 Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haus halten.
2 Die Gemeinden können die getre nnte Sammlung weiterer Sied lungsabfälle vorschreiben.
3 Die getrennt zu sammelnden Sied lungsabfälle si nd von der Inha berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent sprechenden Sammlung zuzuführen.