Abschreibungsverordnung (661.312.59)
Abschreibungsverordnung (661.312.59)
Abschreibungsverordnung
1 661.312.59 Abschreibungsverordnung (AbV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe e und Artikel 111 Buchstabe c des Steuerge setzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Zweck
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die steuerlich zulässigen Abschreibungen, Rückstel lungen, Rücklagen und Wertberichtigungen geschäftlicher und landwirtschaftli cher Betriebe.
2 Abschreibungen (Art. 33 und 91 StG)
Art. 2
Zulässigkeit
1 Abschreibungen müssen geschäftsmässig begründet sein und dürfen nur auf Vermögensgegenständen vorgenommen werden, die zum Geschäftsvermögen gehören.
2 Als Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gelten alle Vermögenswer te, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art.
21 Abs. 2 StG 2 ) ) sowie Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Ge schäftsvermögen erklärt.
3 Die Abschreibungen sind bei ordnungsmässiger Buchführung getrennt nach Bilanzpositionen nachzuweisen. Erfolgt die Bemessung des Einkommens auf Grund von Aufstellungen, so sind die Abschreibungen durch eine fortlaufende Abschreibungstabelle nachzuweisen.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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