Abfallgesetz (712.1)
Abfallgesetz (712.1)
Abfallgesetz
1 Abfallgesetz (AbfG)
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
13 (vom 25. September 1994)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzge bung über den Um weltschutz und über den Gewässersc hutz Menschen, Tiere und Pflan zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schütze n, die Qualität von Luft, Wasser und Boden zu erhalten und zu verb essern sowie Stoffe haushälterisch zu verwenden.
2 Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Sied lungsabfällen, Abfällen aus Indus trie, Gewerbe und Dienstleistungs betrieben, von Altlasten, verschm utztem Aushub, ausgedienten Fahr zeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.
3 In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern, die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfe n, radioaktiven Abfäl len, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.
Grundsätze der
Abfallwirtschaft
§ 2.
1 Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.
2 Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit dies technisch möglich, wirtschaft lich tragbar und im Interesse der Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt gesammelt, dafür geeignete Abfä lle vergärt oder dezentral kompos tiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik so behandelt, dass möglichst endl agerungsfähige Stoffe verbleiben.
10
3 Anlagen, die der Abfallbehandl ung dienen, werden nach dem Stand der Technik sowie nach der wi rtschaftlichen Tragbarkeit erstellt, angepasst und betrieben.
Bindung des
Gemeinwesens
§ 3.
Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wie der Erstellung von Werken sowie der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen, die Grundsätze der Abfallwirtschaft.
Bewilligungs
-
pflicht
§ 4.
1 Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf zusätzlich zur baurechtlichen Bew illigung einer kantonalen Bewilli gung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.