Verordnung über die Rechte und Pflichten der Assistenzärztinnen und -ärzte des Kantons (823c)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Assistenzärztinnen und -ärzte des Kantons (823c)
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Assistenzärztinnen und -ärzte des Kantons
Verordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Assistenzärztinnen und -ärzte des Kantons (Assistenzärzteverordnung) über die Rechte und Pflichten der Assistenzärztinnen und -ärzte des Kantons (Assistenzärzteverordnung) vom 7. Dezember 2004 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63a Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für Assistenzärztinnen und -ärzte, die beim Kanton angestellt sind.
2 Enthält sie keine Bestimmungen, kommen die zwingenden Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
2 , des Personalgesetzes
3 und des Gesundheitsgesetzes
4 und der sich darauf stützenden Erlasse zur Anwendung.
§ 2
Art des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich im Sinn von § 5 des Personalgesetzes. Es wird in der Regel durch Wahl und dessen Annahme begründet.
2 Es ist in der Regel auf ein Jahr befristet und kann verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. II. Rechte und Pflichten II. Rechte und Pflichten
§ 3
Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. Juni 2002
5
sowie der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
6 .
§ 4
Lohnfestlegung
1 Die Tätigkeit der Assistenzärztinnen und -ärzte ohne nutzbare Erfahrung wird in der Regel der Lohnklasse
10 zugeordnet.
2 Wird nutzbare Erfahrung ausgewiesen, wird der Lohn unter Berücksichtigung der Erfahrung aus der bisherigen Tätigkeit und des internen Quervergleichs festgelegt.