Monitoring Gesetzessammlung

Veterinärgesetz (818.1)

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Veterinärgesetz (818.1)

Veterinärgesetz

Veterinärgesetz (VetG) vom 2. Dezember 2010 (Stand 1. Dezember 2024) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 1 ) sowie 2 ) , gestützt auf Artikel 24, 34, 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Zuständigkeiten 1.1. Organe des Kantons

Art. 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenös sischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung 4 ) . Er: a. pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen; b. erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; c. kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen; d. kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Not schlachtungen durchzuführen sind; e. kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Geset zes vorsehen; f. bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss

Art.

17 dieses Gesetzes; 1) SR 916.40 2) SR 455 3) GDB 101.0

Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (GDB

816.2 ) OGS 2010, 75
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