Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik (910.11)
Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik (910.11)
Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik
Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 29. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit a. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogrammes nach
Art.
15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik 2 ) ; b. die Genehmigung der mehrjährigen Programmvereinbarungen nach
Art.
16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik; c. die Festlegung des Gebietes, in dem Leistungen erbracht werden können; d. den Erlass von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden; e. das Verfügen einer höheren Beteiligung der Gemeinde am Haf tungsrisiko nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik 3 ) ; f. die Genehmigung von Projekten von besonderer oder strategischer Bedeutung für den Kanton. 2 Er kann Vereinbarungen über den kantonsübergreifenden Vollzug ab schliessen und beschliesst über die Beteiligung an Organisationen. 3 Er sorgt für die Evaluation der Massnahmen und er unterrichtet den Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts wenigstens alle zwei Jahre über die Auswirkungen der getätigten Hilfen. 1) GDB 910.1 2) SR 901.0 GDB 910.1 OGS 2007, 72